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Wirtschaftsrecht in den NL

Das droht Geschäftsführern im Fall eines Konkurses

29.08.2019

Legt der Geschäftsführer einer niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Jahresabschluss nicht rechtzeitig vor, kann es teuer werden.

Der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (der niederländischen „besloten vennootschap", kurz b.v.“) obliegt es nach dem niederländischen Gesetz, den Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister der Handelskammer zu veröffentlichen (§ 2:394 BW, niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn der Geschäftsführer der Pflicht zur Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht nachgekommen ist und die Gesellschaft anschließend in Konkurs geht, steht damit fest, dass der Geschäftsführer seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (§ 2:248 BW). Darüber hinaus besteht die Vermutung, dass die offensichtlich unsachgemäße Ausübung seiner Aufgaben eine wichtige Ursache für den Konkurs ist.

Die Geschäftsführung kann diese Vermutung widerlegen, indem er plausibel macht, dass andere Tatsachen oder Umstände als die offensichtlich unsachgemäße Ausübung seiner Aufgaben zum Konkurs geführt haben. Versäumt die Geschäftsführung dies, haftet jeder Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für den Fehlbestand von Vermögenswerten.

Aktuelles Urteil: Geschäftsführer haftet für Schulden

Das niederländische Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden hat kürzlich entschieden, dass ein Geschäftsführer, der nur drei Monate lang als formelles Mitglied der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen war, für alle Schulden im Zusammenhang mit dem Konkurs der betroffenen Gesellschaft Matrassen Hannibal BV haftet, da er versäumt hatte, den Jahresabschluss für das Jahr 2009 einzureichen. Der Hintergrund des Falles (Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden am 19. Februar 2019, ECLI:NL:GHARL:2019:1568) war wie folgt. Am 14. März 2011 wurde X als Geschäftsführer (Krisenmanagement) der 'Matrassen Hannibal BV' in das Handelsregister eingetragen. Drei Monate später ging das Unternehmen in Konkurs.

Gemäß § 394 Abs. 3 Satz 3 Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hätte der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 spätestens am 31. Januar 2011 eingereicht werden müssen.

Angeklagter kann Gericht nicht überzeugen

Der Geschäftsführer war der Ansicht, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Jahresabschluss 2009 nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt wurde. Er sei schließlich erst am 14. März 2011 als Geschäftsführer von Matrassen Hannibal BV tätig geworden – dementsprechend hätte sich der vorherige Direktor um die Einreichung kümmern müssen. Das Berufungsgericht stimmte dem jedoch nicht zu. Es entschied, dass X als Geschäftsführer für die Hinterlegung des Jahresabschlusses 2009 verantwortlich war. Da dieser nach seiner Bestellung den Jahresabschluss (noch) nicht hinterlegt hat, ist er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.

Der Geschäftsführer konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Ursache des Konkurses nicht in der verspäteten Einreichung lag. Er argumentierte, die Ursache liege in einer wirtschaftlichen Rezession und dem daraus resultierenden Umsatzrückgang. Die geringere Nachfrage nach den Produkten sei eine wichtige Ursache für den Konkurs gewesen. Auch die Forderung des Geschäftsführers, die Höhe des geforderten Schadens zu reduzieren, da er erst seit 2011 in seiner Funktion als Geschäftsführer tätig war, wurde nicht beachtet.

Das Berufungsgericht war dazu nicht bereit, da der er ein professioneller Krisenmanager sei und er bei seinem Amtsantritt als Geschäftsführer mit den ungünstigen Umständen von Matrassen Hannibal vertraut gewesein war. Es sei ja letztendlich seine Entscheidung gewesen, Geschäftsführer von Matrassen Hannibal zu werden. Darüber hinaus machte das Berufungsgericht den Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass er den Jahresabschluss 2009 auch während seiner eigenen Amtszeit nicht eingereicht hatte.

Bei Amtsantritt Abgabe der Jahresabschlüsse prüfen

Ein neu eingestellter Geschäftsführer ist dementsprechend gut beraten, bei Amtsantritt zu überprüfen, ob Jahresabschlüsse (auch die der letzten Jahre) rechtzeitig deponiert wurden. Wenn dies nicht geschehen ist, sollte der neue Geschäftsführer sicherstellen, dass dies so schnell wie möglich geschieht.

DNHK, Donata Lex

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